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Im
Heiligen Römischen Reich war das Recht auf Adelsverleihung ein
Reservatrecht des Kaisers; abgeleitet davon durften die Reichsverweser im Falle der
Sedisvakanz und die vom Kaiser dazu Ermächtigten (i.w. die
Erzherzoge von Österreich auf Grund des privilegium Fridericianum
1453 und Hofpfalzgrafen mit
Nobilitierungsbefugnis) den Adel verleihen. Seit alters her nahmen auch
die Könige von Böhmen und die Pfalzgrafen bei Rhein dieses
Privileg in Anspruch, später zunehmend die bedeutenden
Reichsfürsten wie in Bayern und Brandenburg/Preußen sowie
etliche geistliche Reichsfürsten.
Seit dem Untergang des Heiligen Römischen Reiches war jeder
Landesfürst auf Grund der neu gewonnenen Souveränität
berechtigt, den Adel zu verleihen. Dieses Recht war üblicherweise
Prärogativ des Souveräns, so daß der Verleihungsakt
durch diesen als konstitutiv angesehen wurde und die Diplomausfertigung
nur noch deklarativer Natur war.
- Georg Freiherr v.
Frölichsthal: Nobilitierungen im Heiligen Römischen Reich.
Ein Überblick, in: Sigismund Freiherr v. Elverfeldt-Ulm (Hg.):
Adelsrecht, Limburg an der Lahn 2001, 67ff
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