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Hofpfalzgraf
(comes palatinus caesareus): Während der ältere Pfalzgraf in Deutschland
seine Bedeutung verlor, blieb das Amt in Italien erhalten, von wo es ab
dem 14. Jahrhundert wiederum Vorbild für Deutschland wurde. Die
ursprünglich mit dem Palatinat verbundenen Befugnisse waren die
Legitimierung Unehelicher, die Akte sonstiger freiwilliger
Gerichtsbarkeit und die Ernennung von Notaren. Später folgten die
Doktorpromotion und die Ernennung gekrönter Dichter,
schließlich ab Mitte des 16. Jahrhunderts regelmäßig
auch die Verleihung bürgerlicher Wappen. Seltener- und
abhängig von der Verleihungsurkunde - war auch das Recht der
Adelsverleihung damit verbunden.
Was die beiden Arten - das große und das kleine Palatinat -
voneinander unterschied, ist umstritten. Nach landläufiger Meinung
war die Nobilitierungsbefugnis für das Große Palatinat
erforderlich, wobei Verleihungsurkunden für das große
Palatinat ohne Nobilitierungsbefugnis dies widerlegen. Schlüssiger
ist die Darlegung Doblers, der Große von Kleinen Hofpfalzgrafen
dadurch unterscheidet, daß erstere auch dazu befugt waren,
zweitere zu ernennen.
Das Palatinat konnte ad personam oder erblich verliehen werden, das
Kleine Palatinat wurde auch Institutionen wie z.B. einigen älteren
deutschen Universitäten verliehen.
- Jürgen Arndt:
Zur Entwicklung des kaiserlichen Hofpfalzgrafenamtes von 1355 - 1806,
in: Hofpfalzgrafen-Register, Band I, Neustadt an der Aisch 1964, Vff
- Eberhard Dobler:
Das kaiserliche Hofpfalzgrafenamt und der Briefadel im alten Deutschen
Reich vor 1806 in rechtshistorischer und soziologischer Sicht,
Dissertation, Freiburg i.B. 1950
- G. Dolezalek:
Hofpfalzgraf, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte,
Berlin 1961-1998
- Graf Egbert
Silva-Tarouca: Großes und kleines Palatinat, in: Genealogisches
Handbuch des Adels Band 16, XXXVff
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