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Im
Heiligen Römischen Reich der Verwalter der königlichen Gewalt
bei Tod des Kaisers bis zum Regierungsantritt seines Nachfolgers
(außer wenn ein Römischer König als Nachfolger bereits
gewählt war), bei Minderjährigkeit und bei
Regierungsunfähigkeit des Kaisers wegen langer Krankheit.
Die Goldene Bulle bestimmte 1356 den Pfalzgrafen bei Rhein zum
Reichsverweser für die Länder des fränkischen Rechts und
den Pfalzgrafen (später
Herzog) von Sachsen zum Reichsverweser für die Länder des
sächsischen Rechts. Die Reichsverweser durften den einfachen Adel,
Freiherren- und Grafenstand verleihen (die erste derartige Adelsverleihung erfolgte 1657),
nur zur Erhebung in den Fürstenstand waren sie nicht berechtigt.
1745 wurde erstmals ein Hofpfalzgraf mit
Nobilitierungsbefugnis von einem Reichsverweser bestellt. In Italien
waren die Herzoge von Savoyen Reichsverweser, und zwar auf Grund einer
Bestellung des Grafen von Savoyen und all seiner Nachfolger durch
Kaiser Karl IV. im Jahre 1356.
- Wolfgang Hermkes:
Das Reichsvikariat in Deutschland, Karlsruhe 1968
- Heinrich v.
Kadich: Über die Standeserhebungen durch die Reichsvicare, in:
Jahrbuch Adler 13 (1886), 109f
- Heinrich Triepel:
Das Interregnum, Leipzig 1892 .
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