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Wie
in den meisten europäischen Staaten, so folgt auch das historische
deutsche Adelsrecht den Salischen Rechtsprinzipien: Adel und Name
werden nur im Mannesstamm bei ehelicher Abstammung vererbt. Nichtadelig
geborene Damen können den Adel durch Heirat mit einem adeligen
Herrn erwerben, ihn aber nicht ggf. einem zweiten Ehemann oder Kindern
aus der Verbindung mit einem Nichtadeligen weitergeben; nichtadelige
Herren erwerben den Adel durch Heirat mit einer Adeligen Dame nicht.
Eine Adoption “nobilitiert” nicht. Durch
Willenserklärung kann auf die Zugehörigkeit zum Adel -
unwiderruflich - verzichtet werden; der Erwerb der
Staatsangehörigkeit in einem Staat, in welchem Namensbestandteile,
die auf Zugehörigkeit zum Adel hinweisen, nicht geführt
werden (z.B. der USA), bewirkt keinen Verlust des Adels.
Für
den Geltungsbereich des modernen deutschen Namensrechts folgt daraus,
daß die Zugehörigkeit zum historischen Adel nicht mehr - wie
seit der Zurechnung der Adelstitel zum Namen als dessen Bestandteil in
der Weimarer Verfassung (Art. 109) - am Namen erkennbar ist. Vor
Einführung des neuen Namensrechts galt dies nur für Familien,
die, ohne dem Adel anzugehören, ein “von” vor dem
Namen führten oder Personen, die einen adeligen Namen durch
Scheinehen oder -adoptionen bzw. durch Kauf erworben hatten
(“Hochstapler”, bzw. “Namensschwindler”); jetzt
gilt dies auch für Herren nichtadeliger Herkunft, die den adeligen
Namen ihrer Ehefrau - nach bürgerlichem Recht ganz legal -
übernehmen, für Damen, die einen durch Heirat erworbenen
adeligen Namen auch nach einer weiteren Eheschließung führen
und für Kinder, die den adeligen Geburts- oder Ehenamen ihrer
Mutter tragen ohne von einem adeligen Vater ehelich abzustammen.
In
Italien (Südtirol) sind Adelstitel Bestandteil des Namens, wenn
sie vor dem Marsch der Faschisten auf Rom (22. Okt. 1922) anerkannt
waren. In der Schweiz ist die Situation ähnlich wie in Deutschland
bzw. verändert sich in Richtung der deutschen zivilrechtlichen
Bestimmungen. Für Österrreich entfällt das Namensproblem
wegen der Abschaffung des Adels mit dem Ende der Monarchie und des
Fortfalls aller Hinweise im Namen auf Zugehörigkeit zum
historischen Adel seither.
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