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Bibliographie

Vorbemerkungen

Eine adelsrechtliche Bibliographie der deutschsprachigen Länder steht vor verschiedenen Problemen: Es gibt eine Vielzahl von schriftlichen Rechtsquellen im römisch-deutschen Reich beginnend im Frühmittelalter mit der lex salica für die Thronfolge, weiters eine große Anzahl partikularrechtlicher Rechtsquellen vor und nach dem Ende des Reichs, im Einzelfall verbriefte Rechte, das Privatfürstenrecht etc. Weiters ist das ungeschriebene Recht zu berücksichtigen, das die Spruchpraxis des Kaiser und der Adelsbehörden ebenso umfaßt wie z.B. die Hausobservanzen beim hohen Adel. Dewitz (GHdA Band 100, XXXIII) stellt die Rangordnung der verschiedenen Rechtsquellen zueinander zutreffend wie folgt dar: “1. verbriefte Rechte, 2. Partikularrecht, 3. gemeines Recht”.

Die folgende Bibliographie konzentriert sich auf Gesamtdarstellungen des 1918/1919 in den deutschsprachigen Ländern geltenden und vom Deutschen Adelsrechtsausschuß angewendeten Adelsrechts unter Verzicht auf Aufsätze zu einzelnen adelsrechtlichen Fragen und bringt an älteren Quellen nur eine Darstellung des gemeinen Adelsrechts. Einige Anmerkungen zu der zum Zeitpunkt des Untergangs der Monarchien geltenden Rechtslage seien gemacht:

 Umfangreiche adelsrechtliche Regelungen gab es in Bayern, Preußen, Sachsen und Österreich, wobei in den drei erstgenannten Staaten das Adelsrecht kodifiziert war (Preußen 1794, Bayern 1806 bzw. 1818 und Sachsen 1902), während sich das Adelsrecht in Österreich aus verstreuten gesetzlichen Bestimmungen, Allerhöchsten Entschließungen, adelsrechtlich relevanten Entscheidungen des k.k. Verwaltungsgerichtshofes und der administrativen Praxis der Adelsbehörde zusammensetzte.

 Soweit die Länder keine eigenen adelsrechtlichen Regelungen erlassen hatten, galt bei ihnen subsidiär das gemeine Recht weiter. Die kleineren mittel- und norddeutschen Länder ohne eigene adelsrechtliche Bestimmungen orientierten sich an den Regelungen des preußischen Allgemeinen Landrechts, das den Materialien zu Folge anstrebte, im wesentlichen das gemeine Recht wiederzugeben sowie an der Praxis des Preußischen Heroldsamtes.

 Daß auch gänzlich andere Ansätze möglich waren, zeigt sich am Beispiel Bremens: Nach § 17 Abs. 2 der Bremer Verfassung erkannte der Staat Bremen “bei seinen Angehörigen den Adel nicht an”. Gegen Ende des Deutschen Kaiserreiches erschöpfte sich die (umstrittene) praktische Bedeutung dieser Regelung darin, daß bei standesamtlichen Eintragungen vor den bremischen Behörden das Adelszeichen bzw. Adelsprädikat fortgelassen wurde.

 Im Ergebnis kann dennoch festgehalten werden, daß die wesentlichen adelsrechtlichen Grundsätze einander überall mehr oder minder glichen.

 

Gemeines Recht und Gesamtdarstellungen
 

Baden

Baltikum

Bayern

Bremen

Hessen

Mecklenburg

Österreich

Oldenburg

Preußen

Sachsen

Sachsen, Coburg und Gotha

Württemberg

 

 

 

 

 

 

 

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