Vorbemerkungen
Eine
adelsrechtliche Bibliographie der deutschsprachigen Länder steht
vor verschiedenen Problemen: Es gibt eine Vielzahl von schriftlichen
Rechtsquellen im römisch-deutschen Reich beginnend im
Frühmittelalter mit der lex salica für die Thronfolge,
weiters eine große Anzahl partikularrechtlicher Rechtsquellen vor
und nach dem Ende des Reichs, im Einzelfall verbriefte Rechte, das
Privatfürstenrecht etc. Weiters ist das ungeschriebene Recht zu
berücksichtigen, das die Spruchpraxis des Kaiser und der
Adelsbehörden ebenso umfaßt wie z.B. die Hausobservanzen
beim hohen Adel. Dewitz (GHdA Band 100, XXXIII) stellt die Rangordnung
der verschiedenen Rechtsquellen zueinander zutreffend wie folgt dar:
“1. verbriefte Rechte, 2. Partikularrecht, 3. gemeines
Recht”.
Die
folgende Bibliographie konzentriert sich auf Gesamtdarstellungen des
1918/1919 in den deutschsprachigen Ländern geltenden und vom
Deutschen Adelsrechtsausschuß angewendeten Adelsrechts unter
Verzicht auf Aufsätze zu einzelnen adelsrechtlichen Fragen und
bringt an älteren Quellen nur eine Darstellung des gemeinen
Adelsrechts. Einige Anmerkungen zu der zum Zeitpunkt des Untergangs der
Monarchien geltenden Rechtslage seien gemacht:
Umfangreiche
adelsrechtliche Regelungen gab es in Bayern, Preußen, Sachsen und
Österreich, wobei in den drei erstgenannten Staaten das Adelsrecht
kodifiziert war (Preußen 1794, Bayern 1806 bzw. 1818 und Sachsen
1902), während sich das Adelsrecht in Österreich aus
verstreuten gesetzlichen Bestimmungen, Allerhöchsten
Entschließungen, adelsrechtlich relevanten Entscheidungen des
k.k. Verwaltungsgerichtshofes und der administrativen Praxis der
Adelsbehörde zusammensetzte.
Soweit
die Länder keine eigenen adelsrechtlichen Regelungen erlassen
hatten, galt bei ihnen subsidiär das gemeine Recht weiter. Die
kleineren mittel- und norddeutschen Länder ohne eigene
adelsrechtliche Bestimmungen orientierten sich an den Regelungen des
preußischen Allgemeinen Landrechts, das den Materialien zu Folge
anstrebte, im wesentlichen das gemeine Recht wiederzugeben sowie an der
Praxis des Preußischen Heroldsamtes.
Daß
auch gänzlich andere Ansätze möglich waren, zeigt sich
am Beispiel Bremens: Nach § 17 Abs. 2 der Bremer Verfassung
erkannte der Staat Bremen “bei seinen Angehörigen den Adel
nicht an”. Gegen Ende des Deutschen Kaiserreiches erschöpfte
sich die (umstrittene) praktische Bedeutung dieser Regelung darin,
daß bei standesamtlichen Eintragungen vor den bremischen
Behörden das Adelszeichen bzw. Adelsprädikat fortgelassen
wurde.
Im
Ergebnis kann dennoch festgehalten werden, daß die wesentlichen
adelsrechtlichen Grundsätze einander überall mehr oder minder
glichen.
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