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Dieser
umfaßt die bis zum Ende des römisch-deutschen Reiches 1806
reichsunmittelbaren Häuser mit Ausnahme der Mitglieder der Freien
Reichsritterschaft, also die in der
I. und II. Abteilung der Fürstlichen Häuser des Gotha bzw.
des Genealogischen Handbuchs des Adels erfaßten Geschlechter.
Alle anderen Geschlechter gehören dem Niederen Adel an.
In Österreich, wo es keine reichsunmittelbaren Gebiete gab, wurde
partikulärrechtlich zwischen dem hohen Adel, der den
Fürsten-, Grafen- und Freiherrenstand, sowie dem niederen Adel,
der den Ritterstand und den
untitulierten Adelsstand (mit oder ohne das Beiwort
“Edler”) umfaßte, unterschieden; der Grund für
diese Unterscheidung beruht auf der alten Trennung in Herren- und
Ritterstand auf den Landtagen. Diese ältere Unterscheidung liegt
auch § 21d des VI. Badischen Konstitutionsediktes zu Grunde, wo
der Herrenstand als hoher Adel und der Ritterstand als niederer Adel
bezeichnet wird.
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