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Durch
die territoriale Konsolidierung des römisch-deutschen Reiches
stellte sich im ausgehenden Mittelalter für den niederen Adel in
Schwaben, Franken, im Rheinland und im Elsaß die Frage nach der
künftigen territorialen Zugehörigkeit. Vorerst freiwillige
Zusammenschlüsse und kaiserliche Unterstützung durch
Gewährung von Privilegien führten schließlich zu
quasi-territorialen Organisationen der Reichsritter und zur Bewahrung
ihrer Reichsunmittelbarkeit. Die Ordnungen der drei Kantone wurden 1560
(Schwaben), 1591 (Franken) und 1651 (Rheinstrom) beschlossen. Im
Westfälischen Frieden wurden die Privilegien der
Reichsritterschaften reichsrechtlich bestätigt.
Die Ritter zahlten dem Kaiser eine eigene Steuer, besaßen
beschränkte Landeshoheit (Gesetzgebung, Besteuerung,
Zivilgerichtsbarkeit, Polizei, Münze, Zoll, Jagd; zum Teil auch
Kriminalgerichtsbarkeit), das Recht der Hausgesetzgebung und das ius
reformandi, also das Recht, das Religionswesen in ihren Landen nach
ihrem Belieben zu ordnen. Allerdings hatten sie keinen Zutritt zum
Reichstag.
Mit dem Untergang des alten Reiches ging auch die Freie
Reichsritterschaft unter. Dennoch blieb den Mitgliedern der ehemaligen
freien Reichsritterschaft in Teilbereichen bis 1919 eine gesonderte
Rechtsstellung erhalten (vgl. Art. 58 Abs. 2 EGBGB).
- V. Press:
Reichsritterschaft, in: Handwörterbuch zur deutschen
Rechtsgeschichte, Berlin 1961-1998
- Roth v.
Schreckenstein: Geschichte der ehemaligen freien Reichsritterschaft in
Schwaben, Franken und am Rheinstrome 1-2, Tübingen 1859-1871
- Kurt Frhr.
Rüdt v. Collenberg: Die reichsunmittelbare freie Ritterschaft, in:
Deutsches Adelsblatt 1925, 106ff
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