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Der
Begriff des ,.Ritterstandes” ist mehrdeutig. In der ersten
Hälfte des 19. Jahrhunderts konnte darunter zweierlei verstanden
werden:
a)
Einer der alten Landstände.
b) Einer der Titel.
In
Österreich war die Entwicklung zur Teilung des niederen Adels in
den untitulierten Adel und den Ritterstand Mitte des 18. Jahrhunderts
abgeschlossen. Wesentlichste Folge war, daß nur den
Angehörigen des Ritterstandes die landständische
Qualität zugesprochen wurde. Im 19. Jahrhundert wurde die Frage
aufgeworfen, ob dies auch beim früher verliehenen
“rittermäßigen Adelsstand” der Fall wäre,
d.h. ob dieser dem Ritterstand zuzurechnen wäre. Auf Grund einer
historisch völlig irregeleiteten Beurteilung wurde dieses Recht
dem “rittermäßigen Adelsstand” 1844
abgesprochen. In Bayern war § 6 des bayerischen Adelsediktes von
1818 Rechtsgrundlage für die Verleihung des Ritterstandes. Der
Titel konnte nur im Mannesstamme geführt werden, die Frau eines
Ritters führte den untitulierten Adel.
- Andreas Cornaro:
Der “rittermäßige Adel” im 19. Jahrhundert, in:
Jahrbuch Adler 3.F. 19 (1979-1981), Iff
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