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Ritterstand

Der Begriff des ,.Ritterstandes” ist mehrdeutig. In der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts konnte darunter zweierlei verstanden werden:

a) Einer der alten Landstände.
b) Einer der Titel.

In Österreich war die Entwicklung zur Teilung des niederen Adels in den untitulierten Adel und den Ritterstand Mitte des 18. Jahrhunderts abgeschlossen. Wesentlichste Folge war, daß nur den Angehörigen des Ritterstandes die landständische Qualität zugesprochen wurde. Im 19. Jahrhundert wurde die Frage aufgeworfen, ob dies auch beim früher verliehenen “rittermäßigen Adelsstand” der Fall wäre, d.h. ob dieser dem Ritterstand zuzurechnen wäre. Auf Grund einer historisch völlig irregeleiteten Beurteilung wurde dieses Recht dem “rittermäßigen Adelsstand” 1844 abgesprochen. In Bayern war § 6 des bayerischen Adelsediktes von 1818 Rechtsgrundlage für die Verleihung des Ritterstandes. Der Titel konnte nur im Mannesstamme geführt werden, die Frau eines Ritters führte den untitulierten Adel.

 

  • Andreas Cornaro: Der “rittermäßige Adel” im 19. Jahrhundert, in: Jahrbuch Adler 3.F. 19 (1979-1981), Iff

 

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