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Im
gemeinen Recht war mit der Ausübung niederer Gewerbe der Verlust des
Adels verbunden. Eine
letzte Reminiszenz an diese Regel enthielt § 21 des bayerischen
Adelsediktes von 1818, wonach “der Gebrauch des Adelstitels durch
die Übernahme niederer, bloß in Handarbeit bestehender
Lohndienste, durch die Ausübung eines Gewerbes bei offenem Kram
und Laden, oder eines eigentlichen Handwerkes” suspendiert wurde.
Ratio der Regelung war nach Seydel, daß rein körperliche
Arbeit, persönliche Bedienung oder unmittelbarer Verkehr mit dem
Publikum der “Würde” des Adels nicht entspreche.
Wesentlich war die Art der Ausübung der beruflichen
Tätigkeit. Die Suspension galt nur für die Dauer der
entsprechenden Tätigkeit und erstreckte sich nicht auf die Kinder,
“welche sich nicht im gleichen Fall befinden”.
- Max v. Seydel:
Bayerisches Staatsrecht. Auf der Grundlage der 2. Auflage neu
bearbeitet von Dr. Josef v. Graßmann und Dr. Robert Piloty,
Erster Band, Tübingen 1913,187f
- Barbara
Stolberg-Rilinger: Handelsgeist und Adelsethos, in: Zeitschrift
für historische Forschung 15 (1998)
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