| | | | Jene Teile des Adels, die im Heiligen Römischen Reich direkt dem Kaiser Untertan waren. Dies waren die Landesherren sowie die Freie Reichsritterschaft als Korporation. Wie das Beispiel der Freien Reichsritterschaft zeigt, war zur Reichsunmittelbarkeit eine Reichsstandschaft (Reichsstände) nicht erforderlich. Den Gegensatz zum reichsunmittelbaren Adel bildete der landsässige Adel. - D. Willoweit: Reichsunmittelbarkeit, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Berlin 1961-1998
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