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Lehenartikel

Wurde mit der Verleihung eines Wappens auch der Lehenartikel verliehen, so sicherte dies dem Empfänger das Recht der Lehensfähigkeit zu. Damit war der Begnadete u.a. berechtigt, auch solche Lehen zu tragen, die an die Ritterbürtigkeit gebunden waren. Da die Ritterbürtigkeit die Abstammung von vier adeligen Großeltern voraussetzte und mit dem Lehenartikel häufig die Verleihung der Helmkrone und des Spangenhelms einherging, “wurden solche Wappen mit Lehenartikel (und Krone) in den meisten Ahnenproben in der obersten Reihe als vollwertig toleriert”. (Frank) Auch wenn die Verleihung des Lehenartikels der Verleihung des Adels schon sehr nahe kam, so hat sie ihr rechtlich doch nicht entsprochen.

 

  • Karl Friedrich von Frank: Standeserhebungen und Gnadenakte für das Deutsche Reich und die Österreichischen Erblande bis 1806 sowie kaiserlich österreichische bis 1823, Band I, Senftenegg 1967, XI

 

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