|
 |
|
|
 |
 |
 |
|
Als
im Mittelalter aus den Berufsständen Geburtsstände wurden,
entstand zur Abgrenzung von den anderen Ständen der sogenannte
Vier-Ahnen-Beweis, d.h. der Nachweis, daß alle vier
Großeltern des Probanden demselben Stand angehört hatten.
Für den Adel (im heutigen Sinne verstanden) ist der erste
wesentliche Ahnenbeweis ab dem 12. Jahrhundert der der
Turnierfähigkeit; er wurde vom Nachweis der Abstammung von vier
ritterbürtigen Ahnen und der Legung einer Wappenprobe
abhängig gemacht. Später wurden bestimmte Funktionen dem Adel
vorbehalten, so in Ritterorden, Domkapiteln und Stiften
(“Stiftmäßigkeit”), Orden und Stiften für
adelige Damen und Hofwürden (z.B. Kämmererwürde,
Hofzutritt).
Welche Abstammungsvoraussetzungen zu erfüllen waren, ergab sich
aus den Regeln der betreffenden Institution. Tendenziell wurden aber -
zur Aufrechterhaltung der Exklusivität - die Anforderungen bis hin
zur 16-Ahnen-Probe (Nachweis, daß alle Ururgroßeltern
adelig geboren waren) immer mehr verschärft. In älteren
Zeiten wurde der Nachweis regelmäßig durch die sogenannte
“Aufschwörung” (d.h. die durch andere Adelige erfolgte
feierliche Bestätigung der Richtigkeit der auf der Ahnentafel des
Probanden enthaltenen Angaben sowohl bezüglich der ehelichen
Geburt aller Vorfahren als auch der Zugehörigkeit aller
aufgeführten Personen zum Adel) erbracht; mit der
Säkularisation und dem Ende des alten Reichs trat an ihre Stelle
der Urkundenbeweis.
- Philipp
Blittersdorf: Adels- und Ahnenproben im alten Österreich-Ungarn,
in: Jahrbuch der Vereinigung katholischer Edelleute in Österreich
1932, Innsbruck/Wien /München 1932, 109ff
- Carl Edmund
Langer: Die Ahnen- und Adelsprobe, die Erwerbung, Bestätigung und
der Verlust der Adelsrechte in Österreich, Wien 1862
- Friedrich Graf
Lanjus: Rezension zu “Der stiftsmäßige deutsche Adel
im Bilde seiner Ahnenproben”, in: Monatsblatt Adler 12
(1935-1938), 163f
- Otto Martin:
Einiges über Aufschwörbücher, in: Der Herold,
Vierteljahresschrift Bd. 9, 21. Jahrgg. (1978), 67ff
- Karl Rauch:
Stiftsmäßigkeit und Stiftsfähigkeit in ihrer
begrifflichen Abgrenzung, in: Festschrift Heinrich Brunner, Weimar 1910
- Hans Schreuer:
Stiftsmäßigkeit und Stiftsfähigkeit, Sonderabdruck aus
dem Archiv für bürgerliches Recht Band XXXVII Heft l, Berlin
oJ.
|
|