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Ahnenprobe

Als im Mittelalter aus den Berufsständen Geburtsstände wurden, entstand zur Abgrenzung von den anderen Ständen der sogenannte Vier-Ahnen-Beweis, d.h. der Nachweis, daß alle vier Großeltern des Probanden demselben Stand angehört hatten. Für den Adel (im heutigen Sinne verstanden) ist der erste wesentliche Ahnenbeweis ab dem 12. Jahrhundert der der Turnierfähigkeit; er wurde vom Nachweis der Abstammung von vier ritterbürtigen Ahnen und der Legung einer Wappenprobe abhängig gemacht. Später wurden bestimmte Funktionen dem Adel vorbehalten, so in Ritterorden, Domkapiteln und Stiften (“Stiftmäßigkeit”), Orden und Stiften für adelige Damen und Hofwürden (z.B. Kämmererwürde, Hofzutritt).
Welche Abstammungsvoraussetzungen zu erfüllen waren, ergab sich aus den Regeln der betreffenden Institution. Tendenziell wurden aber - zur Aufrechterhaltung der Exklusivität - die Anforderungen bis hin zur 16-Ahnen-Probe (Nachweis, daß alle Ururgroßeltern adelig geboren waren) immer mehr verschärft. In älteren Zeiten wurde der Nachweis regelmäßig durch die sogenannte “Aufschwörung” (d.h. die durch andere Adelige erfolgte feierliche Bestätigung der Richtigkeit der auf der Ahnentafel des Probanden enthaltenen Angaben sowohl bezüglich der ehelichen Geburt aller Vorfahren als auch der Zugehörigkeit aller aufgeführten Personen zum Adel) erbracht;  mit der Säkularisation und dem Ende des alten Reichs trat an ihre Stelle der Urkundenbeweis.

 

  • Philipp Blittersdorf: Adels- und Ahnenproben im alten Österreich-Ungarn, in: Jahrbuch der Vereinigung katholischer Edelleute in Österreich 1932, Innsbruck/Wien /München 1932, 109ff
  • Carl Edmund Langer: Die Ahnen- und Adelsprobe, die Erwerbung, Bestätigung und der Verlust der Adelsrechte in Österreich, Wien 1862
  • Friedrich Graf Lanjus: Rezension zu “Der stiftsmäßige deutsche Adel im Bilde seiner Ahnenproben”, in: Monatsblatt Adler 12 (1935-1938), 163f
  • Otto Martin: Einiges über Aufschwörbücher, in: Der Herold, Vierteljahresschrift Bd. 9, 21. Jahrgg. (1978), 67ff
  • Karl Rauch: Stiftsmäßigkeit und Stiftsfähigkeit in ihrer begrifflichen Abgrenzung, in: Festschrift Heinrich Brunner, Weimar 1910
  • Hans Schreuer: Stiftsmäßigkeit und Stiftsfähigkeit, Sonderabdruck aus dem Archiv für bürgerliches Recht Band XXXVII Heft l, Berlin oJ.

 

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