|
 |
|
|
 |
 |
 |
|
Ein
durch Stiftungsakt geschaffenes unveräußerliches und
unteilbares, einer bestimmten Erbfolge unterliegendes Vermögen,
das üblicherweise auch nicht belastet werden durfte.
Im wesentlichen nach spanischem Vorbild ausgebildet, verbreitete es
sich nach dem 30jährigen Krieg auch im römisch-deutschen
Reich. Die Erbfolge in den üblicherweise adeligen
Familienfideikommissen erfolgte meist nach den Regeln der Primogenitur,
wobei häufig daran noch als zusätzliche Bedingung eine
Ebenbürtigkeitsklausel für den Begünstigten
geknüpft war. Der Übergang von Erstgeburtstiteln war vor allem in
Preußen häufig an die Innehabung des Fideikomisses gebunden.
- Allgemeines
Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794, Textausgabe,
Frankfurt 1970, II. Theil, 4. Titel, 2. Abschnitt ff, §§
21-250
- A. Erler:
Familienfideikommiß, in: Handwörterbuch zur deutschen
Rechtsgeschichte, Berlin 1961-1998
- Otto Fraydenegg
und Monzello: Zur Geschichte des österreichischen
Fideikommißrechtes, in: Berthold Sutter (Hg.), Reformen des
Rechts, Graz 1979, 777ff
- Ludwig Hoffmann:
Das Recht des Adels und der Fideikommisse in Bayern, München 1896
- Karl Theodor v.
Inama-Sternegg: Die Familien-Fideicommisse in Oesterreich, in:
Statistische Monatsschrift, Wien 1883, 34ff
|
|