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Erstgeburtstitel
liegen dann vor wenn sich der Titel der Erstgeborenen von denen der
Nachgeborenen unterscheidet. Bekannt sind Erstgeburtstitel bei Familien
des hohen Adels (z.B. Fürst v. Schönburg-Hartenstein,
ältester Sohn Erbprinz v. S.-H., die Nachgeborenen Prinzen bzw.
Prinzessinen v. S.-H.), es gibt sie aber auch bei Familien des niederen
Adels (z.B. Graf v. Wuthenau-Hohenthurm, die Nachgeborenen v. W.).
Erstgeburtstitel sind in jeglicher Kombination denkbar (z.B. Fürst
und Graf zu Stolberg, der älteste Sohn Erbprinz zu Stolberg, die
Kinder des Fürsten und des Erbprinzen Prinzen und Prinzessinnen zu
St.-St., die übrigen Nachgeborenen Grafen bzw. Gräfinnen zu
St.-St.). Die Erstgeburtstitel konnten weder durch Erbschaft noch durch
Adoption oder sonstwie auf ein anderes Geschlecht übertragen
werden und erloschen mit dem Aussterben des damit beliehenen
Geschlechts, der in den Erstgeburtstitel nachfolgeberechtigten
männlichen Nachkommen oder dem Verlust eines allfälligen Fideikommisses, an dessen Besitz
der Erstgeburtstitel geknüpft war.
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