|
a)
Preußen: Das preußische Allgemeine Landrecht von 1794
enthielt eine juristisch als Ersitzung des Adels zu deutende
Bestimmung; II. 9. § 19 PrALR sah folgendes vor: “Wer
entweder selbst, oder wessen Vorfahren Vier und vierzig Jahre hindurch
sich adlicher Prädikate und Vorrechte ruhig bedient, und also ein
ausdrückliches oder stillschweigendes Anerkenntniß des
Staats für sich hat, für den streitet die rechtliche
Vermuthung, daß ihm der Geschlechtsadel wirklich zukomme.”
Diese Rechtsvermutung war allerdings nur eine praesumptio iuris, also
widerlegbar.
b)
Bayern: In Bayern wurde der Adel oder eine bestimmte Adelsstufe in die Adelsmatrikel eingetragen, ohne
daß es dazu eines königlichen Gnadenaktes bedurft
hätte, wenn der “unvordenkliche Besitzstand”
nachgewiesen werden konnte; der Nachweis galt als erbracht, wenn der
Adel oder der fragliche Titel 100 Jahre ungestört, d.h. auch in
amtlichen Dokumenten geführt wurde.
- Hans Nusser: Das
bayerische Adelsedikt von 1818, In: Bayern. Staat und Kirche - Land und
Reich, München 1961, 308ff, hier 318
|