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Ersitzung des Adels

a) Preußen: Das preußische Allgemeine Landrecht von 1794 enthielt eine juristisch als Ersitzung des Adels zu deutende Bestimmung; II. 9. § 19 PrALR sah folgendes vor: “Wer entweder selbst, oder wessen Vorfahren Vier und vierzig Jahre hindurch sich adlicher Prädikate und Vorrechte ruhig bedient, und also ein ausdrückliches oder stillschweigendes Anerkenntniß des Staats für sich hat, für den streitet die rechtliche Vermuthung, daß ihm der Geschlechtsadel wirklich zukomme.”
Diese Rechtsvermutung war allerdings nur eine praesumptio iuris, also widerlegbar.

b) Bayern: In Bayern wurde der Adel oder eine bestimmte Adelsstufe in die Adelsmatrikel eingetragen, ohne daß es dazu eines königlichen Gnadenaktes bedurft hätte, wenn der “unvordenkliche Besitzstand” nachgewiesen werden konnte; der Nachweis galt als erbracht, wenn der Adel oder der fragliche Titel 100 Jahre ungestört, d.h. auch in amtlichen Dokumenten geführt wurde.

 

  • Hans Nusser: Das bayerische Adelsedikt von 1818, In: Bayern. Staat und Kirche - Land und Reich, München 1961, 308ff, hier 318

 

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