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Bei
manchen Ämtern war mit ihrer Erlangung automatisch der Erwerb des
Adels bzw. eines bestimmten Adelstitels verbunden. Derartiger Amtsadel
entstand entweder durch ausdrückliche Verleihung (z.B. an den
Erzbischof von Prag, der dadurch zum Fürsterzbischof wurde) oder
kraft Observanz (z.B. Fürstbischof von Chiemsee). Solchen Amtsadel
gab es häufiger für Kirchenfürsten in habsburgischen
Landen, wobei es sowohl römisch-deutsche als auch
österreichische und böhmische Verleihungen gab.
Auch die Reichshofräte dürften im 18. Jahrhundert den
Amtsadel erworben haben. Das Preußische Allgemeine Landrecht ging
davon aus, daß es Ämter gab, mit deren Innehabung der Adel
verbunden war (II. 9. §§ 32 und 33). In Württemberg
war der persönliche Adel für Inländer mit den
Staatsämtern der obersten vier Rangstufen verbunden (aufgehoben
1913). Der Amtsadel war gleichzeitig ein persönlicher
Adel.
- Georg Freiherr v.
Frölichsthal: Nobilitierungen im Heiligen Römischen Reich.
Ein Überblick, in: Sigismund Freiherr v. Elverfeldt-Ulm (Hg.):
Adelsrecht, Limburg an der Lahn 2001, 67ff, hier 107ff
- Emanuel Schwab:
Über den persönlichen Adel der Reichshofräte, in:
Monatsblatt Adler 6 (1906-1910), 333ff
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