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Ein
Verzicht auf den Adel war möglich; ausdrückliche gesetzliche
Regelungen kannten Bayern und Sachsen, die Voraussetzungen für die
Rechtswirksamkeit des Adelsverzichtes wurden aber überall gleich
gehandhabt:
Es bedurfte dafür einer ausdrücklichen und förmlichen
Erklärung des Verzichtenden gegenüber dem Staat, in
Österreich zusätzlich der kaiserlichen Genehmigung. Damit war
der Adelsverzicht durch konkludente Handlungen ausgeschlossen, hier
liegt auch der Unterschied zu dem durch Nichtgebrauch entstehenden verdunkelten
Adel. Die Wirkung des
Adelsverzichtes erstreckte sich nicht auf die bereits geborenen
(Bayern) bzw. bereits “erzeugten” (Sachsen) Kinder.
- Hasso v. Dewitz:
Der Nichtgebrauch des Adels und seine Abgrenzung, Eigendruck 1993, 7ff
- Dr. Ludwig
Hoffmann: Das Recht des Adels und der Fideikommisse in Bayern,
München 1896, 57
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