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Adel,
der über zwei Generationen nicht mehr geführt wurde.
Grundsätzlich konnte der Adel schon nach gemeinem Recht durch
Nichtgebrauch nicht verloren gehen, d.h., daß seine
Wiederaufnahme auch nach langem Nichtgebrauch ohne obrigkeitliche
Genehmigung zulässig war. Wenn der Adel nicht mehr bekannt war,
war sein Nachweis höchstens aus faktischen, nicht aber aus
rechtlichen Gründen erforderlich. Bayern, Preußen und
Sachsen sahen aber Sonderregelungen vor: War der Adel, wie es im
preußischen Allgemeinen Landrecht hieß,
“verdunkelt“, d.h. über zwei Generationen nicht mehr
geführt worden, und wollte die Familie ihn wieder führen,
dann hatte der Proband die Voraussetzungen für die Berechtigung
zur Adelsführung zu beweisen. Die Adelsbehörde wiederum hatte
einen etwaigen zwischenzeitlich eingetretenen Wegfall der Berechtigung
zu beweisen.
- Dr. Baring: Kann
verdunkelter Adel noch in die Adelsbücher eingetragen werden?, in:
Der deutsche Herold 1925, 34ff und 53ff
- Hasso v. Dewitz:
Der Nichtgebrauch des Adels und seine Abgrenzung, Eigendruck 1993
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