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Jene
reichsständischen Fürsten und Grafen, die durch die
Auflösung des Heiligen Römischen Reiches 1806 ihre
Souveränität verloren haben, wobei im weiteren Sinne auch
alle Nachgeborenen dieser Häuser dazu gezählt werden.
Durch Art. 14 der Deutschen Bundesakte von 1815 wurde ihnen rechtlich
eine in den Landesgesetzen umzusetzende Sonderstellung eingeräumt,
und zwar die Zugehörigkeit zum Hohen Adel, das Ebenbürtigkeitsrecht mit den
landesherrlichen Häusern und der Fortbestand ihres besonderen
Personen-, Familien- und Güterrechts. Weiters blieben ihnen die
Ausübung der bürgerlichen und peinlichen
Gerechtigkeitspflege, der Forstgerichtsbarkeit, Forstpolizei und
Aufsicht in Kirchen- und Schulsachen, über milde Stiftungen, sowie
Steuer- und Gerichtsstandprivilegien sowie die Befreiung von der
Militärpflicht. Im Laufe des 19. Jahrhunderts ging ein
größerer Teil dieser Privilegien verloren, so 1848 die
Gerichtsbarkeit und nach 1866 die polizeilichen Rechte.
Österreich sah im Gegensatz zu den deutschen Staaten trotz
gleicher Verpflichtung für die Standesherren wegen des Fehlens
ehemaliger reichsunmittelbarer Territorien auf seinem Gebiet
überhaupt keine gesonderten Rechte vor, stand ihnen aber via facti
das Recht der Ebenbürtigkeit zu. In den meisten deutschen Staaten
räumten die Landesverfassungen des 19. Jahrhunderts den
Standesherren die erbliche Mitgliedschaft in der Ersten Kammer ein. Die
Häuser, die unter Art. 14 der Deutschen Bundesakte fielen, wurden
von der Deutschen Bundesversammlung namentlich festgestellt. Durch
Beschluß des deutschen Bundestages wurde 1825 den Häuptern
der fürstlichen Häuser das Prädikat
“Durchlaucht” zugestanden, 1829 den Häuptern der
gräflichen Häuser das Prädikat
“Erlaucht”. Die Standesherren finden sich im Gotha bzw. im
Genealogischen Handbuch des Adels in der II. Abteilung der
Fürstlichen Häuser.
- Conrad Bornhak:
Die einzelnen mediatisierbaren Häuser, in: Archiv des
öffentlichen Rechts, 31. Band, 1913, 457ff
- Martin
Furtwängler: Die Standesherren in Baden (1806-1848), Frankfurt
a.M. u.a., 1996
- Heinz Gollwitzer:
Die Standesherren2, Göttingen 1964
- August Wilhelm
Heffter: Die Sonderrechte der souveränen und mediatisierten
vormals reichsständischen Häuser, Berlin 1871
- Hermann Rehm: Die
juristische Persönlichkeit der standesherrlichen Familie,
Straßburg 1911
- Hermann Rehm:
Prädikat- und Titelrecht der deutschen Standesherren, München
1905
- Rosa-Maria
Steinbauer: Die Stellung des Reichsadels in Österreich nach der
Auflösung des Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation,
phil. Diss., Wien 1951
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