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Morganatische Ehe

(Ehe zur linken Hand): Eine staatlich und kirchlich ordnungsgemäß zustandegekommene Ehe, bei der auf Grund mangelnder Ebenbürtigkeit der Braut (Ebenbürtigkeitsrecht) nicht alle sonst üblichen Rechtsfolgen einer Ehe eintraten. Wesentliche Folgen waren üblicherweise, daß die Ehefrau und die Kinder nicht Mitglied der Familie des Bräutigams wurden, keinen Anspruch auf Namen, Titel und Wappen des Ehemannes bzw. Vaters hatten, vermögensrechtlich keine Ansprüche gegenüber der Familie des Ehemanns bzw. Vaters entstanden und bei Zugehörigkeit des Vaters zu einem regierenden Haus die Kinder keinerlei Thronfolgeansprüche erwarben.

 

  • Emil Abt: Mißheiraten in den deutschen Fürstenhäusern unter besonderer Berücksichtigung der standesherrlichen Familien, Heidelberg 1911
  • Christoph Gnant: Die Bestimmungen über die Mißheiraten in den Wahlkapitulationen, Adler 18 (1995/1996), 320 ff
  • Joachim Kühn: Ehen zur linken Hand in der europäischen Geschichte, Stuttgart 1968
  • Hermann Schulze: Die Hausgesetze der regierenden deutschen Fürstenhäuser, 1-3, Jena 1862-1883
  • Detlev Schwennicke (Hrsg.): Europäische Stammtafeln, Bd. III, Teilband 2: Nichtstandesgemäße und illegitime Nachkommen der regierenden Häuser Europas, Frankfurt am Main 1983

 

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