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(Ehe
zur linken Hand): Eine staatlich und kirchlich ordnungsgemäß
zustandegekommene Ehe, bei der auf Grund mangelnder Ebenbürtigkeit
der Braut (Ebenbürtigkeitsrecht) nicht alle sonst
üblichen Rechtsfolgen einer Ehe eintraten. Wesentliche Folgen
waren üblicherweise, daß die Ehefrau und die Kinder nicht
Mitglied der Familie des Bräutigams wurden, keinen Anspruch auf
Namen, Titel und Wappen des Ehemannes bzw. Vaters hatten,
vermögensrechtlich keine Ansprüche gegenüber der Familie
des Ehemanns bzw. Vaters entstanden und bei Zugehörigkeit des
Vaters zu einem regierenden Haus die Kinder keinerlei
Thronfolgeansprüche erwarben.
- Emil Abt:
Mißheiraten in den deutschen Fürstenhäusern unter
besonderer Berücksichtigung der standesherrlichen Familien,
Heidelberg 1911
- Christoph Gnant:
Die Bestimmungen über die Mißheiraten in den
Wahlkapitulationen, Adler 18 (1995/1996), 320 ff
- Joachim Kühn:
Ehen zur linken Hand in der europäischen Geschichte, Stuttgart 1968
- Hermann Schulze:
Die Hausgesetze der regierenden deutschen Fürstenhäuser, 1-3,
Jena 1862-1883
- Detlev Schwennicke
(Hrsg.): Europäische Stammtafeln, Bd. III, Teilband 2:
Nichtstandesgemäße und illegitime Nachkommen der regierenden
Häuser Europas, Frankfurt am Main 1983
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