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Legitimatio per matrimonium subsequens

Durch die Eheschließung eines adeligen Mannes mit der Mutter seines vorehelichen Kindes erlangte dieses die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes und damit auch den Familiennamen des Vaters und dessen Stand; damit verbunden war auch der Erhalt des Adels und der Adelsbezeichnung. Diese Vorgangsweise war bereits im gemeinen Recht üblich und behielt bis 1918/19 ihre Gültigkeit. Ein gesonderter Gnadenakt war nicht notwendig.

 

  • N. v. Ostwien: Legitimation und Adel, in: Deutsches Adelsblatt 1930, 552

 

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