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Durch
die Eheschließung eines adeligen Mannes mit der Mutter seines
vorehelichen Kindes erlangte dieses die rechtliche Stellung eines
ehelichen Kindes und damit auch den Familiennamen des Vaters und dessen
Stand; damit verbunden war auch der Erhalt des Adels und der
Adelsbezeichnung. Diese Vorgangsweise war bereits im gemeinen Recht
üblich und behielt bis 1918/19 ihre Gültigkeit. Ein
gesonderter Gnadenakt war nicht notwendig.
- N. v. Ostwien:
Legitimation und Adel, in: Deutsches Adelsblatt 1930, 552
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