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(Inkolat,
Landmannschaft): Die durch Geburt oder förmliche Aufnahme
erworbene Zugehörigkeit zum Herren- oder Ritterstand in den
österreichischen und böhmischen Ländern.
Mit der Verleihung des Inkolats war Befähigung zur Ausübung
bestimmter öffentlich- bzw. privatrechtlicher Rechte
verknüpft (Fähigkeit zum Erwerb landtäflicher
Güter, zur Teilnahme an den landständischen Versammlungen und
zur Bewerbung um Ämter und Würden, die Mitgliedern der
Landstände vorbehalten waren). Während sich in den
österreichischen Ländern das Inkolat nur auf das konkrete
Kronland erstreckte, galt es in den böhmischen Ländern als
ständisch qualifizierte Staatsbürgerschaft für alle
Länder der Wenzelskrone. Mit dem Ende der alten ständischen
Verfassungen im Jahre 1848 verlor das Inkolat weitestgehend seine
Bedeutung.
- Christian Ritter
d'Elvert: Das Incolat, die Habilitirung zum Lande, die Erbhuldigung und
der Intabulations-Zwang in Mähren und Oesterr.-Schlesien, in:
Notizenblatt der historisch-statistischen Section der Kais.
königl. mährisch-schlesischen Gesellschaft zur
Beförderung des Ackerbaues, der Natur- und Landeskunde 1882,
17-18, 29-32, 47-48, 51-55 (nicht weiter fortgesetzt)
- Arnold Luschin v.
Ebengreuth: Inkolat, Indigenat in den altösterreichischen Landen,
in: Ernst Mischler/Josef Ulbrich, Österreichisches
Staatswörterbuch², 2. Band, Wien 1906, 886ff
- B. Rieger:
Inkolat, Indigenat in Böhmen, in: Ernst Mischler/Josef Ulbrich,
Österreichisches Staatswörterbuch², 2. Band, Wien 1906,
897ff
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