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Einer
der ältesten, ursprünglich noch aus der altgermanischen Zeit
stammender Titel.
In karolingischer Zeit entwickelte sich aus dem Amtsherzog (als
vorgesetzter Beamter mehrerer Grafen) der Stammesherzog, Ende des 12.
Jahrhunderts der Territorialherzog. Nach Moser galt die herzogliche
Würde als die vornehmste nach der des Kaisers, nach Konstituierung
des Kurfürstenkollegiums als die vornehmste nach der der
Kurfürsten.
Nicht zu verwechseln damit und minder angesehen waren die schlesischen
Herzogstitel, die sich auf ein “subalternes und
mittelbares” (dem Herzogtum Schlesien nachgeordnetes) Herzogtum
bezogen, und die später auch als böhmische Titel verliehen
wurden. Ihre Verleihung stellte keine Standeserhöhung dar, sondern
gab nur die Erlaubnis, sich nach dem betreffenden Land “zu
schreiben” (Moser, 117). Daher führten die Inhaber dieser
Herzogstitel auch nicht diesen, sondern den Fürstentitel als den
vornehmsten ihrer Titel (z.B. Fürst v. Lobkowicz als Herzog v.
Sagan bzw. später als Herzog v. Raudnitz). Einen Sonderfall stellt
der 1917 verliehene an das Haus Hohenberg verliehene Herzogsrang dar,
der gegenüber dem vorherigen Fürstenrang als echte
Rangerhöhung zu verstehen war.
- Eugen
Haberkern/Joseph Friedrich Wallach: Hilfswörterbuch für
Historiker, Siebente Auflage, Tübingen 1987
- Johann Jacob
Moser: Deutsches Staats-Recht, Vierter Theil, Leipzig/Ebersdorff im
Vogtland 1741, 117f
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