|
|
 |
|
|
 |
 |
 |
|
Ursprünglich
waren im Heiligen Römischen Reich Fürstentitel und
Reichsstandschaft (mit Virilstimme auf dem Reichstag) untrennbar
miteinander verbunden. Da die Erhebungen in den Fürstenstand aber
wegen des Bestrebens der Kaiser, sich eine sichere Mehrheit im Reichsfürstenrat zu schaffen,
immer mehr zunahmen, drang der Reichsfürstenrat darauf, daß
neben der Erhebung durch den Kaiser in den Fürstenstand für
die Reichsstandschaft zusätzlich die Aufnahme durch den Reichsfürstenrat erforderlich sei.
1582 schließlich setzte er sich mit dieser Forderung durch, wobei
Voraussetzung für seine Zustimmung der Besitz bzw. Erwerb eines
reichsunmittelbaren Gebietes durch den Kandidaten war. Alle vor dem
Jahr 1582 in den Fürstenstand erhobenen und damit mit der
Reichsstandschaft versehenen Häuser wurden altfürstliche
Häuser genannt, die nach diesem Datum gefürsteten und
später in den Reichstag introduzierten Häuser
neufürstliche Häuser.
- Thomas Klein: Die
Erhebungen in den weltlichen Reichsfürstenstand 1550-1806, in:
Blätter für deutsche Landesgeschichte 122. Jahrgang (1986),
137ff
- Graf Egbert
Silva-Tarouca: Altfürstliche Häuser, in: Genealogisches
Handbuch des Adels Band 8, XVI f
|
|