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Nichtbeanstandung

Als 1923 der Adelsprüfungsausschuß (Geschichte) geschaffen wurde, war eine seiner Aufgaben, dem Ehrenausschuß Gutachten zu der Frage vorzulegen, ob eine durch Adoption herbeigeführte Namensänderung adelsrechtlich anerkannt werden könne oder nicht. Mit diesem Punkt wurde in monarchische Befugnisse eingegriffen. Aus diesem Grunde wollte der Ehrenausschuß nach außen klar dokumentieren, dass er seine Entscheidungen nur vorläufig treffen könne und formulierte dies wie folgt: „Die Entscheidungen des Ehrenausschusses sind nur als vorläufige zu betrachten und werden vorbehaltlich eventueller späterer Königlicher Genehmigung getroffen. Sie bedeuten daher auch nicht etwa eine Verleihung oder endgültige Anerkennung, sondern nur Nichtbeanstandung.“
Bei dieser Formulierung sind auch sämtliche Spruchnachfolger des Ehrenausschusses geblieben, so daß der Adelsrechtsausschuß auch heute noch keine Bewilligungen erteilt, sondern – bei positiver Erledigung eines Ansuchens – die Führung des Adels, eines Titels, Namens oder Wappens „nicht beanstandet“.
 

 

 

 

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