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Geschichte - Seite 7

Im Frühjahr 1926 erläßt der Adelsmarschall einen Werbeaufruf und stellt die Frage: “Welches sind die Aufgaben der Deutschen Adelsgenossenschaft?” In seiner 10 Punkte umfassenden Antwort lautet Punkt 1: “In einer Zeit ödesten Materialismus, krassesten Unglaubens will sie neben christlichem Glauben und christlicher Gesinnung die Ideale pflegen und ihrer Jugend einimpfen, die einst unser Volk innerlich und äußerlich groß gemacht und ihm die Berechtigung gegeben haben, sich mit Stolz das deutsche zu nennen.”

Punkt 6 und 7 der Antwort lauten: “Eins der beschämendsten Zeichen unserer Zeit und ihrer Irrungen ist es, daß Angehörige des Adels sich nicht scheuen, Namen und Titel zum Handelsgegenstand zu machen, sie meistbietend zu verkaufen. Diesem Schacher zu steuern, Verkäufer wie Käufer öffentlich zu brandmarken und den so entstehenden Scheinadel bekanntzugeben, ist die D.A.G. einfrigst bemüht”, und “Mit Rücksicht darauf, daß zurzeit für Entscheidungen adelsrechtlicher Fragen der Monarch fehlt, hat es die D.A.G. unternommen, in Verbindung mit den übrigen Adelsvereinigungen in dem “Ehrenausschuß” ein Organ zu schaffen, das vorbehaltlich späterer fürstlicher Genehmigung Entscheidungen trifft und einer durch die Revolution eingerissenen und durch sie begünstigten Willkür Schranken setzt.”

Im Tätigkeitsbericht der DAG vom Oktober 1925 bis Oktober 1926 heißt es: “Eine gänzliche Umgestaltung hat der Adelsprüfungsausschuß (A.P.A.) erfahren. Bisher wurden die adelsrechtlichen Fragen vom Adelsprüfungsausschuß bearbeitet und zur endgültigen Entscheidung dem aus Vertretern aller adligen Organisationen zusammengesetzten Ehrenausschuß (E.A.) vorgelegt. Da sich aber in der Praxis die Bearbeitung durch zwei Instanzen als nicht zweckentsprechend herausstellte, wurde der A.P.A. aufgelöst, seine Aufgaben wurden dem Ehrenschutzbund (E.B.) übertragen und dieser für die Prüfung adelsrechtlicher Fragen neu gebildet.” “Der Abteilung für adelsrechtliche Fragen liegt die Entscheidung in allen Fällen ob, in denen die Berechtigung zur Führung des Adels oder von Adelstiteln in Anspruch genommen wird. Die Entscheidung ergeht auf Beanstandung oder Nichtbeanstandung des in Anspruch genommenen Adels oder Titels und ist für alle dem Ehrenschutzbund angeschlossenen Verbände und Orden verbindlich. Daneben überwacht die Abteilung die Adelsmatrikel der Deutschen Adelsgenossenschaft (Gothaische genealogische Taschenbücher).”

Am 2.Mai 1934 beruft der Adelsmarschall einen Adelsgerichtshof mit einer “Abteilung für adelsrechtliche Fragen”, die ihre Aufgabe vom Ehrenschutzbund übernimmt. “Seit dem 1.Januar 1937 ist die Bezeichnung ‘Adelsgerichtshof’ außer Gebrauch, weil eine Verwechslung mit staatlichen Gerichtshöfen vermieden werden soll.” Im Jahre 1937 besteht die Abteilung für adelsrechtliche Fragen aus 5 ordentlichen und aus außerordentlichen Mitgliedern. Ordentliche Mitglieder sind die bereits erwähnten Herren v.Owstien und Freiherr v.Houwald sowie Herr Rolf v.Kutzschenbach, Chefredakteur der Gothaischen Genealogischen Taschenbücher, Herr Alexander v.Lyncker, Major a.D., und Dr.phil. Prinz Wilhelm Karl v.Isenburg, Professor für Sippen- und Familienforschung an der Universität München.

In der Tradition der “Abteilung für adelsrechtliche Fragen” der DAG nimmt im Jahre 1949 der “Deutsche Adelsrechtsausschuß” (ARA) seine Arbeit auf. Der ARA wird wegen der immer wieder auftretenden Namensfragen sowie angesichts des gemeinsam mit den Behörden geführten Kampfes gegen die Namensschwindler für die Familien des historischen Adels zu einer besonderen Notwendigkeit. Entscheidend für die Arbeit des ARA ist der folgende Grundsatz: Die Zugehörigkeit zum deutschen Adel beurteilt sich nach dem bis zur Abschaffung der Monarchien in Deutschland geltenden Adelsrecht. Dieser Grundsatz gilt entsprechend auch für die unter der Aufsicht des ARA erfolgende Bearbeitung des Genealogischen Handbuchs des Adels. Dem ARA gehören alle deutschen Adelsverbände sowie Vertreter des Adels in Österreich und der Schweiz an. Im internationalen Verkehr führt der ARA zu seinem Namen den Zusatz “Conseil de Noblesse”.

 

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